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Im Frühjahr 1995 wurde ich als selbständiger Rechtsanwalt in Uelzen beim Amtsgericht Uelzen und Landgericht Lüneburg zugelassen und erhielt mit Wirkung 01. Januar 2000 – wie jeder andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt – die Berechtigung, bundesweit bei allen Amts- und Landgerichten aufzutreten.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2000, Az. 1 BvR 335/97, wonach abweichend von der seinerzeitigen Fassung des § 226 Abs. 2 BRAO ab dem 01.07.2002 in allen Bundesländern jeder erstinstanzlich tätige Rechtsanwalt bei einem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden konnte, habe ich meine Zulassung beim Oberlandesgericht Celle beantragt. Diesem Antrag wurde mit Urkunde vom 04. Februar 2002 mit Wirkung zum 01. Juli 2002 entsprochen. Infolge des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLGVertrÄndG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I, S. 2850 ff.) können ab dem 01. August 2002 alle Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind, bei allen Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland auftreten. Dieses Gesetz hat somit auch meinen Wirkungskreis erheblich erweitert.

Mit Wirkung 01. Juni 2007 trat das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (BGBl. 2007 I S. 358 ff) in Kraft und beinhaltet einige wichtige Änderungen. So erfolgt z. B. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr wie bisher bei einem bestimmten Gericht, sondern bei einer Rechtsanwaltskammer. Dieses hat u. a. zur Folge, dass bereits jeder Rechtsanwalt ab dem ersten Tag der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei allen Oberlandesgerichten im Bundesgebiet auftreten kann. Demzufolge kann ab dem 01. Juni 2007 nur noch die Rede davon sein, dass ich als der Rechtsanwaltskammer Celle angehörender Rechtsanwalt – wie jeder andere bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt auch – berechtigt bin, mit wenigen Ausnahmen (wie z. B. beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen und Patentgericht) bei allen deutschen Gerichten aufzutreten.

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Schwerpunkte

Erbrecht
Familienrecht
Mietrecht
Straf- und Strafverfahrensrecht
Verkehrsrecht

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Meine Schwerpunkte gemäß § 43b BRAO i. V. m. § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sind Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht (inkl. Verkehrsunfallrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsstrafrecht), Mietrecht und allgemeines Straf- und Strafverfahrensrecht (Erwachsenen- und Jugendstrafrecht). Der gängigen Praxis entsprechend bin und werde auch ich selbstverständlich auf anderen Rechtsgebieten tätig.  Seit über 20 Jahren werde ich regelmäßig vom Nachlassgericht beim Amtsgericht Uelzen zum Nachlasspfleger bestellt, so dass ich diese Tätigkeit agrd. der laufenden Pflegschaften – im Rechtssinne – berufsmäßig ausübe und infolge dessen auch die Berufsbezeichnung „Nachlasspfleger“ führen darf. Infolgedessen bin ich auch nicht mehr nur noch für das Nachlassgericht beim Amtsgericht Uelzen tätig und werde agrd. meiner Erfahrungen auch zum Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker berufen.

Zwecks Meidung von Verwechslungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die schwerpunktmäßig ausgeübten Tätigkeiten keine Fachanwaltschaft vorliegt (§ 7 Abs. 2 BORA).

Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), Verein der Rechtsanwälte in Uelzen, in den Arbeitsgemeinschaften für Verkehrsrecht, Familienrecht und Erbrecht – jeweils im DAV, beim Deutschen Juristentag, im Bund der Steuerzahler (BdSt) sowie im „Verein Jugendhilfe e.V. – Arbeitskreis zur sozialpädagogischen Förderung Minderjähriger und junger Erwachsener Uelzen“ mit den Projekten „Ambulante sozialpädagogische Betreuung junger Straffälliger“ und „ProAktivCEnter (PACE) Uelzen„.

Seit dem 04. Juli 2009 gehöre ich als Beisitzer dem Sportgericht des NFV (Niedersächsischer Fußball Verband e. V.) Kreis Heide-Wendland an.

Seit dem 07. Juni 2016 bin ich stellvertretender Vorsitzender des „Uelzener Anwaltschaft e. V.“

Nach rund 15 Jahren habe ich Anfang April 2019 mich nicht wieder für den Posten des Vorstandsvorsitzenden des Verein Jugendhilfe zur Wahl gestellt.

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